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Angebot für Sportverbände und andere Institutionen

Erste Hilfe

Unter Erster Hilfe versteht man von jedermann durchzuführende Maßnahmen, um menschliches Leben zu retten, bedrohende Gefahren oder Gesundheitsstörungen bis zum Eintreffen professioneller Hilfe (Arzt, Rettungsdienst) abzuwenden oder zu mildern. Dazu gehört insbesondere

  • das Absetzen eines Notrufs
  • die Absicherung der Unfallstelle und
  • die Betreuung der Verletzten.

Umfang der Ersten Hilfe

Die Ausbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang vermittelt unter anderem folgende Kenntnisse:

  • Verhalten an der Notfallstelle
  • Erstes Glied der Rettungskette: Sofortmaßnahmen
  • Zweites Glied der Rettungskette: Notruf
  • Drittes Glied der Rettungskette: Erste Hilfe / Erweiterte Maßnahmen bei: 
    • Schock als lebensbedrohlicher Zustand
    • Wunden
    • Vergiftungen (z.B. mit Alkohol, Medikamenten)
    • Krampf- und Schlaganfall
    • thermischen Schädigungen (Verbrennungen, Erfrierung und Unterkühlung)
    • Verätzungen
    • Insektenstichen (besonders in Mund und Rachen)
    • Herz-Kreislauf-Stillstand
    • Gewalteinwirkung auf den Kopf (Kopfverletzung), Gehirnerschütterung
    • Ersticken (Verschlucken von Fremdkörpern)
    • Bauchverletzungen, akute Erkrankungen des Bauchraums mit Übelkeit und Durchfall oder Erbrechen
    • Herz-Kreislauf-Erkrankungen (Herzinfarkt, Schlaganfall), Herzrhythmusstörungen
    • Knochen- und Gelenkverletzungen
    • Wirbelsäulenbrüche
    • Bewusstlosigkeit

Ausbildungen und Lehrgänge

1. Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort (LSM)

In diesem Lehrgang werden nur grundlegende Maßnahmen aus der Ersten Hilfe vermittelt. Der Teilnehmer kann nach der Absolvierung des Lehrganges als Sofort- / Ersthelfer an einer Unfallstelle handeln. Dieser Lehrgang ist in Deutschland für den Erwerb des PKW- oder Motorrad-Führerscheins Pflicht, also für die Führerscheinklassen A, A1, B, BE, L, M, S und T. Die Dauer umfasst vier Doppelstunden. Danach muss das Wissen in der Regel max. aller 3 Jahre aufgefrischt werden, um zumindest die grundlegenden Maßnahmen der Ersten Hilfe im Notfall parat zu haben. (Beachte: § 323c StGB, §2 (2) Satz 6 StVG)

2. Erste-Hilfe-Lehrgang und Erste-Hilfe-Training

In dem Erste-Hilfe-Lehrgang kann jeder die Maßnahmen zur Erstversorgung von vital bedrohten Betroffenen erlernen. Mit dem hier erworbenen Wissen ist man für nahezu alle Notfälle, die sich jederzeit im privaten und beruflichen Umfeld ereignen können, gut gerüstet. Hierbei geht es zu einem großen Teil um Notfälle bezüglich Atmung und Kreislauf. Auch die Versorgung von z.B. Verletzungen oder Verbrennungen sowie Vergiftungen wird gelehrt. Ein besonderer Schwerpunkt ist der lebensbedrohliche Zustand Schock. Die Dauer umfasst acht Doppelstunden à 90 Minuten.

Der Kurs ist in Deutschland Pflicht für die LKW- und Bus-Führerscheinklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E und für den Erwerb des Personenbeförderungsscheins. Für alle Sportverbände ist es wichtig zu wissen, dass der Erste-Hilfe-Kurs als Voraussetzung zum Erwerb von Ausbildungslizenzen der 1. Lizenzstufe notwendig ist.Laut der Bildungskonzeption des Landessportbundes Sachsen-Anhalt ist das unter dem Punkt Lizenzordnung geregelt. Für Verbände, die ihr Betätigungsfeld im und am Wasser haben, ist es für jede Übungsstunde notwendig, dass ein Rettungsschwimmer anwesend ist. Die Ausbildung zum Rettungs-schwimmer umfasst ebenfalls diesen Erste-Hilfe-Kurs. Die DLRG bietet für Sportlehrer /-innen, Übungsleiter /-innen, Trainer /-innen gesetzlich vorgeschriebene sowie auch auf das spezielle Betätigungsfeld ( Erste Hilfe bei Sportunfällen ) abgestimmte Erste-Hilfe-Kurse an. Die Berufsgenossenschaften schreiben vor, dass in Einrichtungen je nach Größe eine entsprechende Zahl an Ersthelfern anwesend sein müssen ( ab 2 Mitglieder der jeweiligen Einrichtung). Die Berufsgenossen-schaften schreiben auch eine Wiederholung der Erste-Hilfe-Ausbildung vor. Ein so genanntes Erste-Hilfe-Training (8 Stunden) muss man alle zwei Jahre absolvieren.

3. Spezielle Erste-Hilfe-Lehrgänge

Neu im Programm sind die Lehrgänge „Lebensrettende Sofortmaßnahmen mit Selbstschutzinhalten" und auch "Erste Hilfe mit Selbstschutzinhalten", die inhaltlich einem Lehrgang in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bzw. Erste Hilfe entsprechen und um Themen aus dem Zivil- und Bevölkerungsschutz ergänzt wurden. Diese Lehrgänge werden zu 100 % vom Bund finanziert, allerdings nur wenn die sehr engen Vorgaben erfüllt sind. Zu den Vorgaben gehört eine sehr enge Altersspanne der Teilnehmer (10 bis 16 Jahre) und maximal 15 Schülerinnen je Lehrgang.

4. Sanitätslehrgänge

Sanitätslehrgänge werden zum einen als Breitenausbildung angeboten, bzw. gehören z.B. zur Grundausbildung jeden Helfers in der DLRG. Darüber hinaus gehören weitere Lehrgänge im Sanitätsbereich zur so genannten "Fachdienstausbildung" im Katastrophenschutz. Für einige Berufsgruppen ist diese Ausbildung ebenfalls verbindlich vorgeschrieben. Die Berufsgenossenschaften schreiben neben der Anzahl der Ersthelfer auch vor, dass in Betrieben und Einrichtungen ab einer gewissen Betriebs- bzw. Einrichtungsgröße eine Ausbildung zum Betriebssanitäter notwendig ist ( z.B. auf Baustellen ab 100, bei anderen Einrichtungen ab 500 Mitglieder ). Diese Ausbildung ( der Rettungshelfer, -sanitäter, -assistent, sowie die Ausbildung zum/zur Krankenpfleger/-schwester und Sanitätsunteroffizier der Bundeswehr werden als Grundausbildung anerkannt ) dauert deutlich länger als ein normaler Erste-Hilfe-Lehrgang (68 Unterrichts-einheiten) und beinhaltet auch Grundlagen der ärztlichen Assistenz.

(Quelle: Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention, BGV A1 und Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, BGG 949, Herausgegeben vom Bundesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Stand 1. Januar 2004)

5. Weiterführende Lehrgänge

Lehrgänge, die über die Vermittlung von Erste Hilfe-Wissen für Ersthelfer weit hinausgehen, sind zum Beispiel Lehrgänge für Rettungshelfer, Rettungssanitäter und Rettungsassistenten. Beim Rettungsassistenten handelt es sich in Deutschland um eine Berufsausbildung.

Rechtliche Situation

In Deutschland ist jeder gesetzlich verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten, sofern ihm unter anderem die Hilfeleistung den Umständen nach zuzumuten ist, er durch die Hilfeleistung nicht andere wichtige Pflichten verletzt und sich der Helfer durch die Hilfeleistung nicht selbst in Gefahr bringen muss ( vgl. Paragraph 323c Strafgesetzbuch ). Wer nicht hilft, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann, schuldig. Wenn eine Person in einer Notlage nach ihren Möglichkeiten versucht zu helfen, dann hat dies für sie weder strafrechtlich noch zivilrechtlich negative Konsequenzen, auch wenn die Hilfe nicht in objektivem Sinne optimal verläuft. Erleidet sie selbst bei der Hilfeleistung einen Schaden, so bestehen etliche Möglichkeiten des Schadensausgleichs. Wird dagegen nicht geholfen, so können sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich erhebliche Folgen auf den Nichthelfer zukommen; selbst dann, wenn er die Notlage nicht erkennt, allerdings nur, wenn er Anzeichen für solch eine Situation wahrnimmt und sich nicht weiter darum kümmert. Die rechtlichen Aspekte der ersten Hilfe können in zwei große Bereiche aufgeteilt werden. Dabei geht es zum einen um die strafrechtliche Seite, also um die Frage welches Tun oder Unterlassen der Gesetzgeber für strafwürdig hält. Zum anderen geht es auf der zivilrechtlichen Seite um die Fragen, ob der Helfer evtl. dem Opfer einen Schaden zu ersetzen hat und ob und gegen wen der Helfer Ansprüche auf Erstattung eigener Aufwendungen hat.

Die DLRG als Anbieter von Erste-Hilfe-Lehrgängen

Die DLRG als Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt ist auch Mitglied in der Landesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (LAGEH). Alle Lehrgänge im Bereich Erste Hilfe werden nach deren "Gemeinsamen Grundsätzen der ausbildenden Organisationen" durchgeführt. Die Qualität der Aus- und Fortbildungen im Bereich der Ersten Hilfe wird bei der DLRG regelmäßigen Kontrollen unterzogen. Das Landesverwaltungsamt Referat Verkehrswesen hat der DLRG in Sachsen-Anhalt die Anerkennung als Ausbildende Stelle nach Paragraf 68 der Fahrerlaubnisverordnung erteilt, welche Voraussetzung zur Durchführung von Ausbildungen in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen (LSM) und Erster Hilfe (EH) ist. Die DLRG hat auch die Anerkennung durch die Berufsgenossenschaften, welche zur Aus- und Fortbildung für die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen berechtigt.

Wohin können Sie sich wenden ?

Wenn ein Erste-Hilfe-Lehrgang bzw. ein Kurs „Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort" notwendig ( z.B. bei Ausbildung zum Jugendleiter oder zum Erwerb von Ausbildungslizenzen der 1. Lizenzstufe ) wird, bietet die DLRG zwei Möglichkeiten an:

1. Organisation vor Ort

Bei Anfragen mit mindestens 8 Interessenten kommt ein DLRG-Ausbilder an Ihren Standort und führt einen spezifisch regionalen Lehrgang durch.

Falls Ihre Institution und/oder deren Mitarbeiter Mitglied einer Berufsgenossenschaft sind, bietet die DLRG auch an, die Beantragung und Abrechung des Lehrganges über die entsprechende BG zu erledigen. Unter Umständen könnte somit der Lehrgang für Sie kostenfrei sein.

2. Zentrale Organisation

Bei vereinzelten Anfragen werden die jeweiligen Interessenten in zentralen Ausbildungslehrgängen der DLRG zumindest in der Nähe des Wohnortes eingruppiert.

Bei beiden Möglichkeiten wenden Sie sich an:

DLRG LV Sachsen-Anhalt e.V.
Merseburger Straße 246, 06130 Halle

Ansprechpartner: Herr Friedrich

Tel. 0345/5200960
Email: lv(at)sachsen-anhalt.dlrg.de

Weiterführende Informationen unter:
http://sachsen-anhalt.dlrg.de/ausbildung/erste-hilfe-ausbildung.html

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